Neustadt a. d. W. (ots) – Einen Firmenwagen muss man als geldwerten Vorteil versteuern – ein Firmenfahrrad hingegen nicht. Zumindest nicht immer. Worauf es beim klassischen Drahtesel sowie bei einem E-Bike oder einem Pedelec ankommt und in welchen … Lesen Sie hier weiter…
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Quelle: Ots
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